Neue Erlaubnisse. Neue Rechtspersonen. Neue Abläufe: EMCS in den Unternehmen.

Betroffene Hersteller, Händler und Spediteure, die verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung befördern möchten, müssen die Erlaubnis als Steuerlagerinhaber beziehungsweise als registrierter Versender besitzen. Die Waren dürfen nur von registrierten Empfängern und Steuerlagern entgegengenommen werden.

Das Steuerlager

Als Steuerlager gilt jeder Ort, an dem verbrauchsteuerpflichtige Waren hergestellt, gelagert und empfangen beziehungsweise von dem sie unter Steueraussetzung versendet werden. Somit gelten zukünftig alle Herstellerbetriebe und Warenlager auch als Steuerlager. Um ein Steuerlager zu betreiben, benötigt der Steuerlagerinhaber eine Steuerlagerinhabernummer sowie für jedes unterhaltene Steuerlager (Herstellung, Waren- oder Umschlagslager) eine Steuerlagernummer.

Registrierter Empfänger

Der registrierte Empfänger ist befugt, in Ausübung seines Berufs in einem Verfahren der Steueraussetzung beförderte verbrauchsteuerpflichtige Waren aus einem anderen Mitgliedstaat zu empfangen.

Registrierter Versender

Der registrierte Versender (beispielsweise ein Spediteur) hingegen wird von den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaates ermächtigt, verbrauchsteuerpflichtige Waren nach ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Raum unter Steueraussetzung lediglich zu versenden. Schon vor Versand der Ware muss das Ziel – in der Regel ein Steuerlager oder registrierter Empfänger – feststehen.

Noch nicht ganz papierlos.

Papierarm heißt nicht papierlos: Ein Ausdruck des elektronischen Verwaltungsdokuments (e-VD) muss weiterhin den Transport der unversteuerten Waren begleiten. Erst nach einer Übergangszeit wird die EU-Kommission prüfen, ob auf das Mitführen des Papierausdrucks verzichtet werden kann.

Zur Teilnahme an EMCS ist eine zertifizierte Software-Lösung nötig. AEB bietet solche Lösungen.

Wie läuft EMCS konkret ab?

Der Steuerlagerinhaber – zum Beispiel ein Weinerzeuger in Portugal – muss das Verfahren elektronisch eröffnen; und der registrierte Empfänger, ein Weinhändler in Deutschland, muss nach Eingang der Waren das Verfahren auch elektronisch beenden. Bevor der Weinerzeuger die Ware auf den Weg bringen kann, muss er den Vorgang validieren lassen. Dies geschieht mittels des administrativen Referenzcodes (ARC), der von der zuständigen Behörde bei der Validierung des Entwurfs für das elektronische Verwaltungsdokument (e-VD) angegeben wird.

Dieser Referenzcode – beziehungsweise das zugehörige e-VD – ist nun der Schlüssel zum Beförderungsverfahren und begleitet Waren und Prozess bis zur Beendigung. Neu ist auch, dass der Empfänger der Waren bereits vorab eine elektronische Nachricht erhält und so darüber informiert wird, dass die Ware unterwegs ist.

Schon ab dem 1. April 2010 gilt: Jedes Verfahren, das mit EMCS eröffnet wird, muss auch elektronisch beendet werden. Die Eröffnung eines elektronischen Beförderungsverfahrens ist allerdings nur möglich, sofern sich Empfänger und Versender zuvor für EMCS registriert haben.

AEB