Alle Fakten zum Thema EMCS und Verbrauchsteuer. Auf einen Blick.

Was heißt EMCS?

Die Abkürzung EMCS bedeutet "Excise Movement and Control System" und steht für ein EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren.

Was ist EMCS?

EMCS ist ein IT-System, um innerhalb der EG-Mitgliedsstaaten verbrauchsteuerpflichtige Waren, für die noch keine Verbrauchsteuern gezahlt wurden, zu befördern sowie den Transportprozess kontinuierlich zu überwachen.

Wann startet EMCS?

Das EMCS wird in Deutschland zum 1. April 2010 einsatzbereit sein. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle Verfahren, die elektronisch eröffnet wurden, auch elektronisch beendet werden. Unternehmen in Deutschland können ab diesem Zeitpunkt zudem EMCS-Verfahren auf freiwilliger Basis selbst eröffnen.
Verschärfend hinzu kommt, dass neun Mitgliedstaaten (Österreich, Bulgarien, Zypern, Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Litauen, Luxemburg und Lettland) ihre Wirtschaftsbeteiligten bereits ab dem 1. April 2010 dazu verpflichten, Beförderungsvorgänge auch elektronisch zu eröffnen. Alle Unternehmen, die von diesem Zeitpunkt an Waren aus einem dieser neun Mitgliedstaaten empfangen möchten, müssen bereits ab dem 1. April 2010 EMCS-fähig sein. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Empfang von Waren unter Steueraussetzung nicht mehr möglich. (Quelle: Zoll.de)

Welche Fristen gelten?

Nach der Einführung von EMCS am 1. April 2010 gibt es eine Übergangszeit bis zum 1. Januar 2011. Steuerlagerinhaber und registrierte Versender können in diesem Zeitraum entscheiden, ob sie das Verfahren elektronisch im EMCS oder in Papierform mit dem bVD eröffnen. Der Empfänger der Lieferung (registrierter Empfänger oder Steuerlagerinhaber) hat jedoch keine Wahlmöglichkeit: Ein elektronisch eröffnetes Verfahren muss auch in EMCS beendet werden!

Ab dem 1. Januar 2011 müssen alle Transporte von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung zwischen mehreren EG-Mitgliedstaaten im EMCS abgewickelt werden. Dies betrifft Brauereien, Spirituosenhändler, Tabakerzeuger, Mineralölhersteller und Händler von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, aber zum Beispiel auch alle Firmen der Nahrungsmittel- und Pharmaindustrie, die Alkohol zur Herstellung ihrer Produkte verwenden.

Welche Ausnahmen und Besonderheiten gibt es?

Für die Beförderung von Kaffee ist momentan der Einsatz von EMCS nicht vorgesehen, da die Erhebung der Verbrauchsteuer in den einzelnen EG-Mitgliedsstaaten uneineinheitlich geregelt ist. Auch die Beförderung von Alkopops wird nur im EMCS abgewickelt, wenn die Branntweinsteuer noch nicht gezahlt wurde. Alkopops, die sich im branntweinsteuerrechtlich freien Verkehr befinden, werden zunächst nicht im EMCS abgewickelt und benötigen weiterhin ein begleitendes Verwaltungsdokument (bVD). Wein fällt zwar unter die Verbrauchsteuer, stellt jedoch trotzdem eine Besonderheit dar: Innerhalb des Steuergebiets darf Wein in unbegrenzter Menge ohne weiteres Verwaltungsverfahren gehandhabt werden. In diesem Fall ist weder bVD noch EMCS von Bedeutung.

Sobald Wein jedoch in den innergemeinschatlich gewerblichen Verkehr (d.h. unter Beteiligung mehrerer EG-Mitgliedstaaten) gebracht wird, muss das Versandverfahren vom bVD begleitet beziehungsweise mittels EMCS abgewickelt werden. Ausnahmen, die für kleine Weinerzeuger (weniger als 1000 hl pro Weinwirtschaftsjahr) im Bereich einer vereinfachten Erlaubniserteilung gelten, haben keine Auswirkungen auf die Anwendung des EMCS-Verfahrens.

Was ist die Grundidee des EMCS?

Das EMCS wird das Papierverfahren ablösen. Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren – also Alkohol, Tabak, Rohölprodukte unversteuert transportiert, muss bisher das so genannte begleitende Verwaltungsdokument (bVD) den Transport begleiten. Mit Einführung des EMCS werden die Papierformulare durch elektronische Nachrichten ersetzt und der Transport elektronisch überwacht. Das bVD wird durch das e-VD, das elektronische Verwaltungsdokument, ersetzt.

Was ändert sich für den Empfänger?

Neu ist auch, dass der Empfänger der Waren im EMCS bereits vorab eine elektronische Nachricht erhält und so darüber informiert wird, dass die Ware zu ihm unterwegs ist. Ein Ausdruck des e-VD muss weiterhin den Transport der unversteuerten Waren begleiten. Erst nach einer Übergangszeit wird die EU-Kommission prüfen, ob auf das Mitführen des Papierausdrucks verzichtet werden kann.

Warum wird EMCS eingeführt?

Die Entwicklung und Einführung des EMCS wurde vom EU-Parlament bereits im Jahr 2003 beschlossen (Entscheidung 1152/2003/EG der Europäischen Union vom 16. Juni 2003) und wird zum 1. April 2010 auf EU-Ebene umgesetzt. Zuvor hatte die EU-Kommission eine Durchführbarkeitsstudie in Auftrag gegeben, welche die Umsetzbarkeit des elektronischen Systems bestätigte. Seit 1993 ist es Pflicht, dass das bVD den Transport verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung begleitet; außerdem muss eine finanzielle Sicherheitsleistung hinterlegt werden. Um Betrug und Steuerausfälle vor allem bei Tabakwaren und Alkohol zu verhindern, wurde beschlossen, ein elektronisches System einzurichten, um diese Transporte besser steuern, überwachen und kontrollieren zu können.

Wie ist der Ablauf eines EMCS-Verfahrens?

Registrierte Versender oder Inhaber von Steuerlagern müssen das Verfahren elektronisch eröffnen und der Empfänger (registrierter Empfänger oder ein Steuerlager; beispielsweise ein Weinhändler in Deutschland) muss nach Eingang der Waren das Verfahren elektronisch beenden.
Bevor der Weinerzeuger seine Ware auf den Weg bringen kann, muss er die Bestätigung des Verfahrens durch die Behörden abwarten, in der ihm ein Referenzcode (einziger administrativer Referenzcode, ARC) mitgeteilt wird. Dieser Code ist eindeutig und begleitet den EMCS-Vorgang bis zum Abschluss.

Umstieg auf EMCS – worauf sollten Sie achten?

Unternehmen müssen sich nicht nur mit der neuen Abwicklung im EMCS vertraut machen. Betroffene Händler und Unternehmen, die Waren unter Steueraussetzung herstellen, befördern oder lagern möchten, müssen die Erlaubnis als Steuerlagerinhaber, registrierter Versender oder als registrierter Empfänger besitzen.

Die Erlaubnis des bisherigen berechtigten Empfängers wird durch den so genannten registrierten Empfänger ersetzt. Mit dem registrierten Versender wurde zudem eine neue Person im Verbrauchsteuerrecht geschaffen. Bei Fragen und Unklarheiten: AOB berät....

Wie können sich Unternehmen für EMCS registrieren?

Ein Beteiligter wird als EMCS-Teilnehmer ‚registriert‘, wenn seine Verbrauchsteuernummern in der SEED-Datenbank in Brüssel enthalten sind. Hierfür muss entweder der Vordruck 033094 (Antrag zur Nutzung eines IT-Dienstleisters im Rahmen des EMCS-Nachrichtenaustausches) oder der Vordruck 033087 (Antrag auf Erfassung / Änderung der Steuernummer für die Internet-EMCS-Anwendung) beim IWM Zoll in Dresden eingereicht haben. Mit der EMCS-Investitionspause hilft Ihnen AEB dabei.

Welche Zugangsmöglichkeiten gibt es zum EMCS?

Für den Nachrichtenaustausch eines Wirtschaftsbeteiligten über das IT-Verfahren EMCS ist es möglich, eine Internetschnittstelle (Internet-EMCS-Anwendung, IEA) der Zollverwaltung zu nutzen. Empfohlen wird aber der Einsatz einer "vorab zertifizierten Teilnehmersoftware für den Austausch von Nachrichten im UN-Standard-Nachrichten-Format EDIFACT (per X.400 oder FTAM); ggf. über einen IT-Dienstleister." (Quelle: Zoll.de) AEB fungiert bereits als Dienstleister und stellt entsprechende Software-Lösungen zur Verfügung. Mit der Anwendung EMCS||XPRESS nutzen Sie alle Vorteile einfach online. Hier können Sie unverbindlich Ihren individuellen EMCS-Tarif kalkulieren.

Was muss eine EMCS-Software können?

Die Pflicht wird geregelt durch die Zertifizierungsvorgaben: Dabei wird geprüft, ob
  • die erforderlichen EDIFACT-Nachrichten ordnungsgemäß erzeugt werden,
  • die EDIFACT-Antwortnachrichten empfangen und verarbeitet werden können,
  • der Nachrichtenaustausch in einem so genannten Logbuch ordnungsgemäß dokumentiert wird und
  • die Kommunikation ordnungsgemäß funktioniert.

Achtung: Mehr wird mit der Zertfizierung nicht bestätigt. Aussagen über die Qualität der Software, Kundenfreundlichkeit beziehungsweise über den Support können anhand der Zertifizierung nicht gemacht werden. Deshalb ist bei der Auswahl des geeigneten Software-Partners auf weitere Punkte zu achten. Wie beispielsweise:

  • Erfahrung im Umgang mit IT-Verfahren der Behörden (z.B. ATLAS Einfuhr, ATLAS Ausfuhr, NCTS, ...).
  • Verschiedene Nutzungsvarianten (also on-demand im Internet, integriert in ein Logistiksystem, vollintegriert in SAP®).
  • Fachkompetenz in den Bereichen Zoll, Außenwirtschaft und Logistik.
  • Investitionssicherheit: Der Anbieter sollte kein Neuling, nicht zu klein und wirtschaftlich solide sein.
  • Kundenzahlen sagen nicht alles, aber doch einiges.
  • Rund um EMCS gibt es auch viele organisatorische und fachliche Dinge zu erledigen. Achten Sie darauf, dass Ihr Softwarehaus nicht nur ein Softwarehaus ist.
  • Benutzerfreundlichkeit und Komfort sind die besonderen Merkmale einer guten Software. Lassen Sie sich die Anwendung und die Bedienung ausgiebig zeigen und erklären.
  • Sie sollten auch darauf achten, dass der Software-Anbieter Schulungen anbietet.
  • Support und Service sind entscheidende Faktoren für die nachhaltige Wirtschaftlichkeit einer Lösung.

Welche Vorteile bietet eine Teilnehmersoftware?

Originalton Zoll.de: "Eine Teilnehmersoftware bietet insbesondere die Möglichkeit, die individuellen Bedürfnisse eines Teilnehmers zu berücksichtigen. Es ist insbesondere eine Verknüpfung mit dem Warenwirtschaftssystem möglich, so dass eine Vielzahl von EMCS-Vorgängen komfortabel eröffnet bzw. beendet werden können. Die Ausgestaltung der Softwareprodukte unterscheidet sich je nach Anbieter. Informationen über Leistungsumfang, Kosten und Gestaltungsmöglichkeiten sind bei den Softwareanbietern zu erfragen. Die Zollverwaltung kann hierzu keine Auskünfte erteilen." AEB schon....

Welche Vordrucke muss ein Unternehmen einreichen, um einen IT-Dienstleister zu nutzen?

Beteiligte, die einen IT-Dienstleister mit der Übermittlung elektronischer Nachrichten im Rahmen von EMCS beauftragen möchten, müssen dies beim IWM Zoll in Dresden mittels des Vordrucks 033094 (Antrag zur Nutzung eines IT-Dienstleisters im Rahmen des EMCS-Nachrichtenaustausches) beantragen.

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